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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 12/2008Download als PDF
1. Geltung
Alle Leistungen, die durch die Kessler QMP GmbH erbracht werden, liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich von uns ausdrücklich als anstelle dieser Bedingungen geltend bestätigt worden sind. Gleiches gilt für alle Zusicherungen, Ergänzungen und Nebenabreden.
Unsere AGB gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle Leistungen, insbesondere auch im Falle mündlicher Abruf- und Folgeaufträge.
Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ein Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.
2. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber darf der Kessler QMP GmbH keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellung verfälschen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kessler QMP GmbH alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Die Kessler QMP GmbH ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erbringung der jeweilig vereinbarten Leistung von Bedeutung sind, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
3. Schweigepflicht
Der Kessler QMP GmbH ist es vertraglich untersagt, Tatsachen bzw. Unterlagen, die ihr im Rahmen der Durchführung ihres Auftrages anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt für alle im Betrieb der Kessler QMP GmbH mitarbeitenden Personen.
4. Auftrag und Vertragsabschluss
Die Angebote der Kessler QMP GmbH sind freibleibend. Auf Grundlage von Auftraggeberanfragen erarbeitete Angebote werden unter Einbeziehung der AGB unterbreitet. Ein Vertrag kommt durch eine schriftliche Bestätigung der Kessler QMP GmbH oder mit der Zusendung von Mess- und Kalibrierobjekte durch den Auftraggeber zustande. Alle mündlichen, oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Kessler QMP GmbH.
Detaillierte Kostenschätzungen werden von der Kessler QMP GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erstellt. Diese oder Auskünfte in Bezug auf Umfang, Art, Dauer und Kosten der zu erbringenden Leistungen jedweder Art sind annehmend und freibleibend. Sie beinhalten keine Zusicherungen oder Garantiezusagen. Bei Nichterteilung des Auftrages wird der entstandene Aufwand nach Maßgabe der jeweils gültigen Stundenverrechnungssätze berechnet.
5. Leistung
Der Auftrag wird entsprechend der für die Kessler QMP GmbH gültigen Grundsätze, Richtlinien und Normen bei Messungen, Prüfungen und Kalibrierungen unparteiisch ausgeführt. Die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen (z.B. Handbücher, Software, Datenblätter usw.) und Zusatzgeräte (z.B. Anzeigegeräte, Adapter usw.) sind vom Auftraggeber an die Kessler QMP GmbH leihweise mitzuliefern. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Unterlagen und für den ordnungsgemäßen Zustand der Zusatzgeräte trägt der Auftraggeber.
Unteraufträge können im Ermessen der Kessler QMP GmbH und bei Einverständnis des Auftraggebers auch anderen Stellen übertragen werden, wenn sie der Dienstleistung entsprechend qualifiziert sind.
Der Auftraggeber gestattet der Kessler QMP GmbH die Anbringung einer Kennzeichnung zur eindeutigen Identifikation des Prüflings und seiner Bestandteile.
Kalibrierscheine, Zertifikate sowie schriftliche Ausarbeitungen, die Messergebnisse oder deren Interpretationen enthalten, werden von der Kessler QMP GmbH in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
6. Lieferung
Alle Mess-, Prüf- und Kalibrierobjekte und Gegenstände, die der Kessler QMP GmbH vom Auftraggeber im Zuge der Leistungserbringung überlassen wurden, werden dem Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr zurückgesandt. Fracht-, Frachtnebenkosten- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Gefahr eines Untergangs sowie der Verschlechterung geht auf die Kessler QMP GmbH über, sobald die Gegenstände bzw. Unterlagen vom Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Anlieferung bestimmten Person oder Anstalt vereinnahmt werden. Die Vereinnahmung gilt als abgeschlossen, wenn die Wareneingangsprüfung abgeschlossen wurde.
Schäden an den vom Auftraggeber überlassenen Gegenständen oder unvollständige Lieferungen werden dem Auftraggeber angezeigt, sofern diese bei der Wareneingangsprüfung oder im späteren Leistungsprozess entdeckt werden. Eine Haftung der Kessler QMP GmbH für derartige Schäden ist ausgeschlossen. Die Gefahr eines Untergangs sowie der Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Kessler QMP GmbH die Gegenstände bzw. Unterlagen dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Der Auftraggeber kann die Abholung auch selbst veranlassen. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers können Sendungen gegen versicherbare Risiken auf dessen Kosten versichert werden.
Bei Abholung und Lieferung durch Fahrzeuge der Kessler QMP GmbH ist die Sendung des Auftraggebers bis zu einer Summe von EUR 5.000,- durch Kessler QMP GmbH versichert. Wünscht der Auftraggeber eine höhere Versicherungssumme, hat er das schriftlich mitzuteilen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Die Abholung oder Lieferung erfolgt erst nach Deckungszusage des Versicherers und dem schriftlichen Kosteneinverständnis des Auftraggebers.
Eine Lieferfrist gilt nur nach schriftlicher Bestätigung durch Kessler QMP GmbH als vereinbart. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Waren innerhalb der vereinbarten Lieferfrist Kessler QMP GmbH verlassen haben oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft gemeldet wurde oder das Ergebnis der Leistung übermittelt wurde.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Arbeitskampf oder auf andere unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse, wie beispielsweise Material- oder Energiemangel, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Zulieferungen zurückzuführen und konnte die Nichteinhaltung auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt und zumutbarem Einsatz nicht verhindert werden, so wird die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Kann der Auftraggeber glaubhaft machen, dass eine solche Verlängerung für ihn unzumutbar ist, so ist er zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Wird die Nichteinhaltung der Frist durch die Kessler QMP GmbH verschuldet, so können Sie nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
7. Zahlungsbedingungen
Leistungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto zahlbar (maximal 10 Kalendertage ab Rechnungsdatum bzw. Reichnungseingang). Skonti und andere Abzüge sind nur zulässig, wenn diese auf der Rechnung schriftlich durch die Kessler QMP GmbH vermerkt ist. Zahlungen haben ausschließlich an die Kessler QMP GmbH zu erfolgen. Wechsel werden nicht hereingenommen. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist maßgeblich, dass wir über die Gutschrift vorbehaltlos verfügen können, im Falle von Schecks, dass die Möglichkeit der fristgerechten Einlösung und Gutschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegeben ist. Alle entstehenden Spesen und Kosten im Zusammenhang mit der Diskontierung und Einreichung von Schecks gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Kessler QMP GmbH ist berechtigt ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen ohne Nachweis in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Unsere übrigen Rechte bleiben unberührt.
Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn ihm aus diesem Vertrag rechtskräftige oder unbestrittene Gegenforderungen zustehen.
Bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss ist Kessler QMP GmbH berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis die Forderung ausgeglichen oder für noch nicht fällige Forderungen Sicherheit geleistet ist.
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, behält sich die Kessler QMP GmbH das Recht vor, die Auftragsabwicklung gegen Nachname oder Vorauskasse anzunehmen.
Bei Mahnungen infolge von Zahlungsverzug werden € 20.- Mahnkosten je Mahnung berechnet.
8. Preise
Es gelten die Preise der aktuellen Preisliste oder Angebote in Schriftform. Die Preise gelten, wenn nicht anders angegeben, ab Werk, netto, zzgl. Verpackung, Transport und der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Kleinstaufträgen unter € 50,- wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von € 15,- berechnet.
9. Beanstandungen
Offensichtliche Sachmängel und Transportschäden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Sachmängel oder Beschädigungen sind uns spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware und Gegenstände, schriftlich anzuzeigen.
Ergibt eine, infolge einer Beanstandung durchgeführte, Wiederholungsprüfung im Kalibrier- und Prüflabor, dass kein Grund zur Beanstandung vorliegt, wird die Beanstandung abgewiesen. Die Kosten der Wiederholungsprüfung trägt der Auftraggeber.
Erfolgt keine Einigung mit dem Auftraggeber über die Berechtigung seiner Beanstandung, so ist nach Absprache gemeinsam eine Schiedsprüfung zu veranlassen. Diese Schiedsprüfung im Sinne einer Wiederholungsprüfung soll von einer gleichartig qualifizierten Stelle ausgeführt werden.
Ergibt die Schiedsprüfung, dass die Beanstandung zu Recht bestand, werden die Kosten von der Kessler QMP GmbH getragen. Die anfallenden Kosten werden vom Auftraggeber übernommen, falls die ursprünglichen Ergebnisse durch die Schiedsprüfung bestätigt werden.
10. Gewährleistung
Die Kessler QMP GmbH gewährleistet eine ordnungsgemäße Durchführung von Leistungen gemäß Auftrag und die Wahrung der Vertraulichkeit.
Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche. Vorbehaltlich Nr. 11 Gewähr wie folgt: Zeigt der Auftraggeber innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel an, so ist die Kessler QMP GmbH verpflichtet, den Mangel nach ihrer Wahl in einem angemessenen Zeitraum kostenlos durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu beheben. Sollten die Kessler QMP GmbH dazu nicht in der Lage sein, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen.
Die in technischen Berichten, Gutachten, Prüf- und Kalibrierberichten enthaltenen Ergebnisse beziehen sich stets ausschließlich auf das geprüfte Objekt zum Zeitraum der Prüfung, Messung, Kalibrierung. Auswahlkriterien für die Auswahl von Prüflingen obliegen der Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die von der Kessler QMP GmbH erbrachten Leistungen unverzüglich zu überprüfen und ihr etwaige Mängel unverzüglich unter Angabe der für die Ermittlung des Schadens oder des Mangels zweckdienlichen Informationen schriftlich anzuzeigen und seinerseits alles zumutbare zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Die Gewährleistungsfrist bei Reparaturen beträgt 6 Monate ab dem auf dem Lieferschein vermerkten Rücklieferdatum bzw. bei Vor-Ort- Dienstleistungen, ab dem vom Servicepersonal bestätigten Abschluss der Dienstleistungen bzw. dem Ausgabedatum des zutreffenden Berichtes.
Gewährleistungsansprüche sind bei Veränderungen irgendwelcher Art, bei Reparaturen oder Reparaturversuchen von dritter Seite oder bei unsachgemäßer Behandlung der Gegenstände von Seiten des Auftraggebers oder eines Dritten ausgeschlossen. Das betrifft auch die Verletzung der von der Kessler QMP GmbH zur Identifikation des Prüflings angebrachten Sicherungsmarken.
Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Aufstellungsort der Geräte nicht den gerätespezifischen Herstellerrichtlinien entspricht oder wenn die Geräte unter unsachgemäßen Bedingungen betrieben werden (z. B. Abweichungen von der empfohlenen Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit, Netzschwankungen, Verschmutzungen oder wenn die Geräte mit dafür nicht vorgesehenen Verbrauchsmaterialien betrieben werden). Maßgebend sind jeweils die Richtlinien des Herstellers.
Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers sind gleichfalls ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften von der Kessler QMP GmbH zwingend gehaftet wird.
11. Haftung
Die Kessler QMP GmbH übernimmt lediglich Haftung aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen, jedoch nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftung aber auf die Höhe des Wertes der betreffenden Dienstleistung beschränkt. Die Haftung für unmittelbare und mittelbare Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Kessler QMP GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber oder Erbringung der Leistung.
12. Kündigung
Der Auftraggeber und die Kessler QMP GmbH können den Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind Verstöße gegen die Pflichten zur objektiven und unparteiischen Auftragsdurchführung der Kessler QMP GmbH. Wichtige Gründe, die die Kessler QMP GmbH berechtigen, sind unter anderem: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, der Versuch der unzulässigen Einwirkung des Auftraggebers auf die Kessler QMP GmbH, die das Ergebnis des Auftrages verfälschen kann, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, wenn die Kessler QMP GmbH nach Auftragsannahme feststellt, dass ihr zur Erledigung des Auftrages die notwendige Sachkunde fehlt, wenn der Auftraggeber seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, falsche Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht oder wenn sich nach Vertragsabschluss für die Leistungserbringung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglichkeit seitens der Kessler QMP GmbH so entwickeln, dass die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird.
13. Datenspeicherung
Gem. § 33 BDSG wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten gespeichert werden können.
14. Rechtsvereinbarung
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 57520 Friedewald. Gerichtsstand ist 57518 Betzdorf.
16. Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.
Alle Leistungen, die durch die Kessler QMP GmbH erbracht werden, liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich von uns ausdrücklich als anstelle dieser Bedingungen geltend bestätigt worden sind. Gleiches gilt für alle Zusicherungen, Ergänzungen und Nebenabreden.
Unsere AGB gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle Leistungen, insbesondere auch im Falle mündlicher Abruf- und Folgeaufträge.
Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ein Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.
2. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber darf der Kessler QMP GmbH keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellung verfälschen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kessler QMP GmbH alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Die Kessler QMP GmbH ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erbringung der jeweilig vereinbarten Leistung von Bedeutung sind, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
3. Schweigepflicht
Der Kessler QMP GmbH ist es vertraglich untersagt, Tatsachen bzw. Unterlagen, die ihr im Rahmen der Durchführung ihres Auftrages anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt für alle im Betrieb der Kessler QMP GmbH mitarbeitenden Personen.
4. Auftrag und Vertragsabschluss
Die Angebote der Kessler QMP GmbH sind freibleibend. Auf Grundlage von Auftraggeberanfragen erarbeitete Angebote werden unter Einbeziehung der AGB unterbreitet. Ein Vertrag kommt durch eine schriftliche Bestätigung der Kessler QMP GmbH oder mit der Zusendung von Mess- und Kalibrierobjekte durch den Auftraggeber zustande. Alle mündlichen, oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Kessler QMP GmbH.
Detaillierte Kostenschätzungen werden von der Kessler QMP GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erstellt. Diese oder Auskünfte in Bezug auf Umfang, Art, Dauer und Kosten der zu erbringenden Leistungen jedweder Art sind annehmend und freibleibend. Sie beinhalten keine Zusicherungen oder Garantiezusagen. Bei Nichterteilung des Auftrages wird der entstandene Aufwand nach Maßgabe der jeweils gültigen Stundenverrechnungssätze berechnet.
5. Leistung
Der Auftrag wird entsprechend der für die Kessler QMP GmbH gültigen Grundsätze, Richtlinien und Normen bei Messungen, Prüfungen und Kalibrierungen unparteiisch ausgeführt. Die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen (z.B. Handbücher, Software, Datenblätter usw.) und Zusatzgeräte (z.B. Anzeigegeräte, Adapter usw.) sind vom Auftraggeber an die Kessler QMP GmbH leihweise mitzuliefern. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Unterlagen und für den ordnungsgemäßen Zustand der Zusatzgeräte trägt der Auftraggeber.
Unteraufträge können im Ermessen der Kessler QMP GmbH und bei Einverständnis des Auftraggebers auch anderen Stellen übertragen werden, wenn sie der Dienstleistung entsprechend qualifiziert sind.
Der Auftraggeber gestattet der Kessler QMP GmbH die Anbringung einer Kennzeichnung zur eindeutigen Identifikation des Prüflings und seiner Bestandteile.
Kalibrierscheine, Zertifikate sowie schriftliche Ausarbeitungen, die Messergebnisse oder deren Interpretationen enthalten, werden von der Kessler QMP GmbH in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
6. Lieferung
Alle Mess-, Prüf- und Kalibrierobjekte und Gegenstände, die der Kessler QMP GmbH vom Auftraggeber im Zuge der Leistungserbringung überlassen wurden, werden dem Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr zurückgesandt. Fracht-, Frachtnebenkosten- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Gefahr eines Untergangs sowie der Verschlechterung geht auf die Kessler QMP GmbH über, sobald die Gegenstände bzw. Unterlagen vom Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Anlieferung bestimmten Person oder Anstalt vereinnahmt werden. Die Vereinnahmung gilt als abgeschlossen, wenn die Wareneingangsprüfung abgeschlossen wurde.
Schäden an den vom Auftraggeber überlassenen Gegenständen oder unvollständige Lieferungen werden dem Auftraggeber angezeigt, sofern diese bei der Wareneingangsprüfung oder im späteren Leistungsprozess entdeckt werden. Eine Haftung der Kessler QMP GmbH für derartige Schäden ist ausgeschlossen. Die Gefahr eines Untergangs sowie der Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Kessler QMP GmbH die Gegenstände bzw. Unterlagen dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Der Auftraggeber kann die Abholung auch selbst veranlassen. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers können Sendungen gegen versicherbare Risiken auf dessen Kosten versichert werden.
Bei Abholung und Lieferung durch Fahrzeuge der Kessler QMP GmbH ist die Sendung des Auftraggebers bis zu einer Summe von EUR 5.000,- durch Kessler QMP GmbH versichert. Wünscht der Auftraggeber eine höhere Versicherungssumme, hat er das schriftlich mitzuteilen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Die Abholung oder Lieferung erfolgt erst nach Deckungszusage des Versicherers und dem schriftlichen Kosteneinverständnis des Auftraggebers.
Eine Lieferfrist gilt nur nach schriftlicher Bestätigung durch Kessler QMP GmbH als vereinbart. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Waren innerhalb der vereinbarten Lieferfrist Kessler QMP GmbH verlassen haben oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft gemeldet wurde oder das Ergebnis der Leistung übermittelt wurde.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Arbeitskampf oder auf andere unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse, wie beispielsweise Material- oder Energiemangel, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Zulieferungen zurückzuführen und konnte die Nichteinhaltung auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt und zumutbarem Einsatz nicht verhindert werden, so wird die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Kann der Auftraggeber glaubhaft machen, dass eine solche Verlängerung für ihn unzumutbar ist, so ist er zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Wird die Nichteinhaltung der Frist durch die Kessler QMP GmbH verschuldet, so können Sie nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
7. Zahlungsbedingungen
Leistungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto zahlbar (maximal 10 Kalendertage ab Rechnungsdatum bzw. Reichnungseingang). Skonti und andere Abzüge sind nur zulässig, wenn diese auf der Rechnung schriftlich durch die Kessler QMP GmbH vermerkt ist. Zahlungen haben ausschließlich an die Kessler QMP GmbH zu erfolgen. Wechsel werden nicht hereingenommen. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist maßgeblich, dass wir über die Gutschrift vorbehaltlos verfügen können, im Falle von Schecks, dass die Möglichkeit der fristgerechten Einlösung und Gutschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegeben ist. Alle entstehenden Spesen und Kosten im Zusammenhang mit der Diskontierung und Einreichung von Schecks gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Kessler QMP GmbH ist berechtigt ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen ohne Nachweis in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Unsere übrigen Rechte bleiben unberührt.
Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn ihm aus diesem Vertrag rechtskräftige oder unbestrittene Gegenforderungen zustehen.
Bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss ist Kessler QMP GmbH berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis die Forderung ausgeglichen oder für noch nicht fällige Forderungen Sicherheit geleistet ist.
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, behält sich die Kessler QMP GmbH das Recht vor, die Auftragsabwicklung gegen Nachname oder Vorauskasse anzunehmen.
Bei Mahnungen infolge von Zahlungsverzug werden € 20.- Mahnkosten je Mahnung berechnet.
8. Preise
Es gelten die Preise der aktuellen Preisliste oder Angebote in Schriftform. Die Preise gelten, wenn nicht anders angegeben, ab Werk, netto, zzgl. Verpackung, Transport und der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Kleinstaufträgen unter € 50,- wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von € 15,- berechnet.
9. Beanstandungen
Offensichtliche Sachmängel und Transportschäden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Sachmängel oder Beschädigungen sind uns spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware und Gegenstände, schriftlich anzuzeigen.
Ergibt eine, infolge einer Beanstandung durchgeführte, Wiederholungsprüfung im Kalibrier- und Prüflabor, dass kein Grund zur Beanstandung vorliegt, wird die Beanstandung abgewiesen. Die Kosten der Wiederholungsprüfung trägt der Auftraggeber.
Erfolgt keine Einigung mit dem Auftraggeber über die Berechtigung seiner Beanstandung, so ist nach Absprache gemeinsam eine Schiedsprüfung zu veranlassen. Diese Schiedsprüfung im Sinne einer Wiederholungsprüfung soll von einer gleichartig qualifizierten Stelle ausgeführt werden.
Ergibt die Schiedsprüfung, dass die Beanstandung zu Recht bestand, werden die Kosten von der Kessler QMP GmbH getragen. Die anfallenden Kosten werden vom Auftraggeber übernommen, falls die ursprünglichen Ergebnisse durch die Schiedsprüfung bestätigt werden.
10. Gewährleistung
Die Kessler QMP GmbH gewährleistet eine ordnungsgemäße Durchführung von Leistungen gemäß Auftrag und die Wahrung der Vertraulichkeit.
Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche. Vorbehaltlich Nr. 11 Gewähr wie folgt: Zeigt der Auftraggeber innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel an, so ist die Kessler QMP GmbH verpflichtet, den Mangel nach ihrer Wahl in einem angemessenen Zeitraum kostenlos durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu beheben. Sollten die Kessler QMP GmbH dazu nicht in der Lage sein, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen.
Die in technischen Berichten, Gutachten, Prüf- und Kalibrierberichten enthaltenen Ergebnisse beziehen sich stets ausschließlich auf das geprüfte Objekt zum Zeitraum der Prüfung, Messung, Kalibrierung. Auswahlkriterien für die Auswahl von Prüflingen obliegen der Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die von der Kessler QMP GmbH erbrachten Leistungen unverzüglich zu überprüfen und ihr etwaige Mängel unverzüglich unter Angabe der für die Ermittlung des Schadens oder des Mangels zweckdienlichen Informationen schriftlich anzuzeigen und seinerseits alles zumutbare zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Die Gewährleistungsfrist bei Reparaturen beträgt 6 Monate ab dem auf dem Lieferschein vermerkten Rücklieferdatum bzw. bei Vor-Ort- Dienstleistungen, ab dem vom Servicepersonal bestätigten Abschluss der Dienstleistungen bzw. dem Ausgabedatum des zutreffenden Berichtes.
Gewährleistungsansprüche sind bei Veränderungen irgendwelcher Art, bei Reparaturen oder Reparaturversuchen von dritter Seite oder bei unsachgemäßer Behandlung der Gegenstände von Seiten des Auftraggebers oder eines Dritten ausgeschlossen. Das betrifft auch die Verletzung der von der Kessler QMP GmbH zur Identifikation des Prüflings angebrachten Sicherungsmarken.
Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Aufstellungsort der Geräte nicht den gerätespezifischen Herstellerrichtlinien entspricht oder wenn die Geräte unter unsachgemäßen Bedingungen betrieben werden (z. B. Abweichungen von der empfohlenen Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit, Netzschwankungen, Verschmutzungen oder wenn die Geräte mit dafür nicht vorgesehenen Verbrauchsmaterialien betrieben werden). Maßgebend sind jeweils die Richtlinien des Herstellers.
Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers sind gleichfalls ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften von der Kessler QMP GmbH zwingend gehaftet wird.
11. Haftung
Die Kessler QMP GmbH übernimmt lediglich Haftung aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen, jedoch nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftung aber auf die Höhe des Wertes der betreffenden Dienstleistung beschränkt. Die Haftung für unmittelbare und mittelbare Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Kessler QMP GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber oder Erbringung der Leistung.
12. Kündigung
Der Auftraggeber und die Kessler QMP GmbH können den Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind Verstöße gegen die Pflichten zur objektiven und unparteiischen Auftragsdurchführung der Kessler QMP GmbH. Wichtige Gründe, die die Kessler QMP GmbH berechtigen, sind unter anderem: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, der Versuch der unzulässigen Einwirkung des Auftraggebers auf die Kessler QMP GmbH, die das Ergebnis des Auftrages verfälschen kann, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, wenn die Kessler QMP GmbH nach Auftragsannahme feststellt, dass ihr zur Erledigung des Auftrages die notwendige Sachkunde fehlt, wenn der Auftraggeber seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, falsche Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht oder wenn sich nach Vertragsabschluss für die Leistungserbringung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglichkeit seitens der Kessler QMP GmbH so entwickeln, dass die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird.
13. Datenspeicherung
Gem. § 33 BDSG wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten gespeichert werden können.
14. Rechtsvereinbarung
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 57520 Friedewald. Gerichtsstand ist 57518 Betzdorf.
16. Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.